Fachinformationen

Mantelverordnung

ab 01.08.2023 in Kraft!

Für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau ist die neue Mantelverordnung sowohl bei der Entsorgung von anfallenden Materialien, dem Einbau von Bodenmaterialien und Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken als auch dem Auf- und Einbringen von Bodenmaterialien in oder auf Böden, sowie der Deponierun von Bodenmaterialien relevant.

Der vollständige Verordnungstext wurde im Sommer 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: LINK

Neuer BGL Leitfaden zur Ausschreibung von Entsorgungsleistungen durch öffentliche Auftraggeber

Seit dem 1. August 2023 ist die Mantelverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung des Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) in Kraft.
In der Praxis der Ausschreibung von Entsorgungsleistungen und im Betriebsalltag der Deponiebetreiber bedeutet dieses Datum jedoch nicht, dass alle Vorschriften beim Entsorgen und Einbringen von Materialien unverzüglich einzuhalten sind, sondern es gelten, wie so oft, Übergangsfristen. Diese Zeiten der Unklarheit sorgen aktuell bei den Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus für Irritationen und führen zu echten Wettbewerbsverzerrungen.

Hintergrund dieser angespannten Situation ist, dass nach § 28 Abs. 1 BBodSchV die Vorschriften der BBodSchV bei dem Auf- oder Einbringen von Materialien auf Grund von früher erteilten Zulassungen erst ab dem 01.08.2031 einzuhalten sind. Konkret: Soweit also eine solche Zulassung vor dem 16.07.2021 erteilt wurde, sind in der Zulassung der Verfüllung typischerweise noch die alten Zuordnungswerte (Z-Werte) nach der alten LAGA-Mitteilung 20 mit den Werteklassen Z 0 bis Z 2 vorgegeben (und nicht die neuen Materialwerte nach Anlage 1 der EBV).

Schreibt der öffentliche Auftraggeber nur unter Angabe der alten Z-Werte aus, sind all diejenigen Bieter benachteiligt, die für die Erbringung der ausgeschriebenen Entsorgungsleistungen die neuen Regelungen der EBV und der novellierten BBodSchV nutzen wollen. Denn diese Bieter kennen dann nicht die erforderlichen Qualitäten nach den neuen Materialwerten und wissen auch nicht, mit welchen Volumina/Massen sie in den verschiedenen neuen Materialklassen rechnen müssen.
Auch im umgekehrten Falle, also der Ausschreibung nach der Ersatzbaustoffverordnung entstehen Wettbewerbsnachteile.

Weiteren unfairer Wettbewerb stellen kleinere GaLaBau-Betriebe fest, die oftmals keine Möglichkeiten der Zwischenlagerung von Böden haben. Diese sehen sich gegenüber großen Tief- und Straßenbauunternehmen im Nachteil. Letztere haben durch ihre Lager und Einbaumöglichkeiten deutliche Wettbewerbsvorteile.

Um diese Übergangszeiten besser betrieblich managen zu können, hat der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Franßen & Nusser, Düsseldorf einen neuen Leitfaden zur Ausschreibung von Entsorgungsleistungen durch öffentliche Auftraggeber veröffentlicht. Der neue Leitfaden beantwortet, wie Entsorgungsleistungen nach geltendem Recht auszuschreiben sind. Dazu werden die folgenden Fragen beantwortet:

  • Wann gelten EBV und BBodSchV mit den neuen Materialwerten?
  • Gelten parallel noch die alten Z-Werte nach der alten LAGA-Mitteilung 20?
  • Wie sind Abfälle generell zu entsorgen?
  • Wie wirkt sich das auf Ausschreibungen aus?

Diser neue Leitfaden ist gut geeignet, um mehr Rechtssicherheit bei der Ausschreibung und Vergabe von Entsorgungsleistungen zu schaffen.

1. Leitfaden zur Ausschreibung von Entsorgungsleistungen durch öffentliche Auftraggeber

2. Leitfaden zur Mantelverordnung…

Ein weiteres in 8 Teile gegliedertes BGL-Merkblatt zur Mantelverordnung ist ebenfalls in diesem Zusammenhang äußerst hilfreich…

Der BGL Leitfaden beantwortet in acht Kapiteln konkrete Fragen, die bei landschaftsgärtnerischen Bau- und Entsorgungsmaßnahmen relevant sind.